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Untersuchungshaft/ einstweilige Unterbringung ein Fall der Pflichtverteidigung?
Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
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Untersuchungshaft und einstweilige Unterbringung
Ja, die Untersuchungshaft (auch vereinfacht U-Haft genannt) und die einstweilige Unterbringung sind jeweils ein Fall der Pflichtverteidigung.
Es handelt sich hierbei um eine einschneidende Maßnahme, die nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen angeordnet und vollzogen werden darf. Schließlich geht es hier um Ihr Freiheitsgrundrecht!
Voraussetzung für die Untersuchungshaft ist ein rechtmäßiger Haftbefehl. Dessen Voraussetzungen sind :
- dringender Tatverdacht
- Haftgrund
- Verhältnismäßigkeit
Als Haftgrund kommen u.a. in Betracht die Fluchtgefahr, die Verdunkelungsfahr oder auch die Wiederholungsgefahr.
Bei der einstweiligen Unterbringung liegt die Besonderheit darin, dass Gründe vorhanden sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen hat und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (sogenannte Maßregel) droht. In diesen Fällen ist die Grundlage für den Freiheitsentzug der sogenannte Unterbringungsbefehl.
Hat das Gericht den Haftbefehl oder den Unterbringungsbefehl erlassen, befindet sich der Beschuldigte „auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt“ (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Das betrifft letztlich aber nicht nur den Fall der U-Haft oder einstweiligen Unterbringung, sondern auch andere Fälle des Freiheitsentzuges wie Strafhaft, Abschiebehaft, Strafarrest, Auslieferungshaft oder Unterbringung/ Massregel nach den §§ 63, 64 oder 66 StGB.
Wenn in diesen Fällen ein neues strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie geführt wird, liegt ebenfalls ein Fall der Pflichtverteidigung vor. Sie können dann also schon im Ermittlungsverfahren beantragen, dass Ihnen ein Rechtsanwalt Ihres Vertrauens als Verteidiger beigeordnet wird.
Liegt der Beiordnungsbeschluss vor, kann der Anwalt Akteneinsicht nehmen, die Verteidigungsstrategie erörtern, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen, ggf. Haftprüfung beantragen oder Haftbeschwerde einlegen, die Möglichkeit einer Haftverschonung prüfen.
Daher gilt umso mehr: Nutzen Sie Ihr Recht zur Wahl eines Rechtsanwalts Ihres Vertrauens, der Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet werden soll.
Denn: Ein Pflichtverteidigerwechsel ist nur in sehr eingeschränkten Ausnahmefällen möglich.
Ein Fall der Pflichtverteidigung liegt auch dann vor, wenn der Beschuldigte nach vorläufiger Festnahme erst einem Gericht zur Entscheidung darüber vorgeführt werden soll, ob ein Haftbefehl/ Unterbringungsbefehl erlassen wird (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Die Beiordnung nach dieser konkreten Vorschrift gilt dann nur für den Termin vor Gericht.
Was tun bei Untersuchungshaft/ einstweiliger Unterbringung? Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für Strafrecht. Machen Sie keine Aussage, bevor Sie nicht mit einem Anwalt gesprochen haben!
Fallbeispiel:
typische Gebiete im Strafrecht:
Raubtaten (Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung)
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