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Sicherungsverwahrung
ein Fall der Pflichtverteidigung?
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Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung ist das schärfste Schwert der Strafjustiz. Dem entspricht auf der anderen Seite, dass sowohl derjenige, dem Sicherungsverwahrung droht, als auch derjenige, der in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, Anrecht auf einen Pflichtverteidiger hat.
Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel und keine Strafe. Sie wird nur verhängt, wenn es erhebliche Straftaten und regelmäßig schon zuvor erhebliche Verurteilungen gegeben hat und die Gefahr besteht, dass entsprechende weitere Straftaten begangen werden. Die Überprüfung dieser Maßregel findet vor dem Landgericht (Strafvollstreckungskammer) statt. Jedes Jahr erneut im Rahmen einer gerichtlichen Anhörung wird entschieden, ob sie fortdauert oder für erledigt erklärt bzw. die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Zunächst wird eine Freiheitsstrafe zu verbüßen sein. Schon im Rahmen dieser Freiheitsstrafe ist darauf hinzuarbeiten, die Sicherungsverwahrung abzuwenden. Alle zwei Jahre wird durch das Gericht im Rahmen eines Anhörungstermins überprüft, ob tatsächlich alle erforderlichen Angebote gemacht wurden, um auf die Sicherungsverwahrung verzichten zu können.
Zur Vorbereitung dieses Anhörungstermins bei Gericht und der nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung hierzu sind seitens des Vollzuges Unterlagen einzureichen, die Auskunft geben über den Verlauf und den Stand des Verfahrens.
Wir beraten und vertreten Sie im Rahmen der Pflichtverteidigung zur Frage, ob überhaupt die Maßregel der Sicherungsverwahrung neben der Strafe angeordnet wird und dazu, wenn die Anordnung stattgefunden hat, dass diese Maßregel möglichst vermieden werden kann und schließlich, dass nach Möglichkeit alsbald diese Maßregel für erledigt erklärt wird bzw. deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Fallbeispiel:
typische Fälle:
typische Gebiete im Strafrecht:
Raubtaten (Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung)
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