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offene Bewährung
ein Fall der Pflichtverteidigung?
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offene Bewährung
Die offene Bewährung und der damit drohende Bewährungswiderruf können einen Fall der Pflichtverteidigung begründen nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO, wenn (mindestens) ein weiteres strafrechtliches Verfahren anhängig ist.
Die Frage, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, hängt in diesem Fall dann nicht in erster Linie von der Art des neuen erhobenen Tatvorwurf ab, sondern vielmehr von der Frage, welche Rechtsfolge, also Freiheitsstrafe zu erwarten ist im Zusammenhang mit der noch offenen Bewährungsstrafe.
Zu beachten ist, dass nicht jede zu erwartende Freiheitsstrafe die Voraussetzung für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers begründet, sondern erst die Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe.
Die Androhung einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gilt nicht für alle Straftaten. Anerkannt ist jedoch, dass nicht nur die Rechtsfolgen für die verfahrensgegenständliche Tat zu berücksichtigen sind, sondern auch die sonstigen schwerwiegenden Nachteile, wie z. B. ein drohender Bewährungswiderruf.
Dies jedenfalls dann, wenn die zu verbüßende Freiheitsstrafe aus einem Bewährungswiderruf bereits allein und für sich genommen oder aber in Kombination mit der Strafe, die in dem neuen Strafverfahren zu erwarten ist, ein Jahr Freiheitsstrafe insgesamt erreicht.
Immer gilt: man achte darauf, selbst den Verteidiger konkret zu benennen und dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen (oder durch diesen beantragen zu lassen). Nur so erhalte ich den Verteidiger meiner Wahl. Und nicht denjenigen Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts, nicht aber unbedingt mein Vertrauen geniesst.
Fallbeispiel:
typische Gebiete im Strafrecht:
Raubtaten (Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung)
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