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Ein Fall der Pflichtverteidigung?
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Pflichtverteidigung/
Pflichtverteidiger,
was ist das überhaupt?
Ein Pflichtverteidiger kann grundsätzlich jeder Anwalt sein. Er sollte auf das Strafrecht spezialisiert sein; nach Möglichkeit ein Fachanwalt für Strafrecht, der ständig und intensiv auf diesem Gebiet tätig ist, viel Erfahrung und menschliche Qualität besitzt, alle Situationen schon einmal durchlebt und durchdacht hat, um die jeweils richtige Entscheidung zu treffen.
Es gibt bestimmte Fallkonstellationen, für die der Gesetzgeber beschlossen hat, dass ein Beschuldiger oder Angeklagter nicht ohne Verteidiger sein soll. Das sind die Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung), die insbesondere in den §§ 140 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt sind. Im Jugendstrafrecht zudem die Vorschriften der §§ 68 ff. JGG.
Fallbeispiel:
Der Anwalt wird vom Gericht als Pflichtverteidiger bestellt, also beigeordnet. Das heißt aber nicht, dass Sie sich Ihren Anwalt nicht selber aussuchen können. Das sollten Sie auch tun! Geben Sie dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen Anwalt seiner Wahl zu bestimmen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen.
Haben Sie einen Anwalt bereits für die Vertretung in Ihrem Strafprozess beauftragt und stellt sich erst im Laufe des Strafverfahrens heraus, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, kann auch der bereits tätige Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt werden.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Hauptverfahren erforderlich sein. In der Regel wird dem/ der Beschuldigten durch das Gericht (Amtsgericht, Landgericht) mitgeteilt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und es erforderlich ist, einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies kann mit Übersendung der Anklageschrift der Fall sein, aber auch schon im Ermittlungsverfahren.
Die Erweiterung der Möglichkeiten, dass ein Rechtsanwalt schon im Ermittlungsverfahren – sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt – durch das Gericht zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann, ist relativ neu und besteht seit Ende 2019. Dieser Änderung wird auch in der polizeilichen Vorladung, die Sie als Beschuldigter im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens regelmäßig erhalten, Rechnung getragen. Die polizeilichen Schreiben enthalten in der Belehrung u.a. folgenden Hinweis: „Unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 StPO (notwendige Verteidigung) können Sie die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen. Auf die Kostentragungspflicht des Verurteilten gem. § 465 StPO wird hingewiesen.“
Wenn Ihnen ein Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, erhalten Sie einen Beschluss vom Gericht.
Fallbeispiele:
die häufigsten Konstellationen für den Anspruch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers
- § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO: es ist zu erwarten, dass die Hauptverhandlung in der ersten Instanz vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet
- § 140 Ab.. 1 Nr. 1 StPO: es ist zu erwarten, dass die Hauptverhandlung in der ersten Instanz vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts oder dem Landgericht (Jugendkammer) stattfindet
- § 140 Abs 1 Nr. 2 StPO: Tatvorwurf ist ein Verbrechen
- § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO: Tatvorwurf ist ein Verbrechen (Jugendstrafrecht)
- § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO: Untersuchungshaft bzw. einstweilige Unterbringung
- § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO: Beiordnung als Pflichtverteidiger (mit Dolmetscherbeiordnung für die erforderlichen Verteidigergespräche mit dem Beschuldigten) nur für den Gerichtstermin, in welchem geklärt wird, ob Untersuchungshaft bzw. einstweilige Unterbringung angeordnet wird
- § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO: Freiheitsentzug (Justizvollzugsanstalt)
- § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO Freiheitsentzug (Justizvollzugsanstalt) mit Kostenübernahmeerklärung für eine Reise zur JVA
- § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO: Freiheitsentzug (Jugendstrafanstalt)
- § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO: Freiheitsentzug (Maßregelvollzug)
- § 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO: Erstellung eines Gutachtens zur Unterbringung nach § 81 StPO
- § 140 Abs. 1 Nr. 7 StPO: die Durchführung eines Sicherungsverfahrens ist zu erwarten
- § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO: dem Nebenkläger wird ein Anwalt beigeordnet
- § 140 Abs. Nr. 10 StPO: bei einer richterlichen Vernehmung erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten
- § 140 Abs. 2 StPO: Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage (bedeutet in der Regel: zu erwarten ist mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe)
- § 140 Abs. 2 StPO: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (Überprüfung der Maßregel nach § 63 StGB, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) mit Kostenübernahmeerklärung für eine Reise zur Maßregelvollzugseinrichtung
- § 140 Abs. 2 StPO: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (in einem Jugendstrafverfahren)
- § 140 Abs. 2 StPO: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (der Beschuldigte ist nicht hinreichend in der Lage sich selbst angemessen zu verteidigen)
- § 140 Abs. 2 StPO: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (die Selbstverteidigungsunfähigkeit wird bei demjenigen vermutet, der gerade erst ‚bedingt‘ aus der forensischen Psychiatrie entlassen wurde
- § 140 Abs. 2 StPO: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil)
- § 140 Abs. 2 StPO: eine schwierige Sach- oder Rechtslage wurde etwa durch a) das Amtsgericht Bad Freienwalde bzw. b) das Amtsgericht Tiergarten sowie c) das Amtsgericht Aachen verneint, die Pflichtverteidigerbestellung abgelehnt. Häufig wird ein entsprechender Antrag gestellt, um die Straferwartung des Gerichts in Erfahrung zu bringen. Lehnt das Gericht den Antrag – wie hier in drei verschiedenen Fällen geschehen – ab, bedeutet dies regelmäßig, dass aus Sicht des Gerichts keine Freiheitsstrafe von einem Jahr (oder höher) in Betracht kommt, da anderenfalls ein Fall der notwendigen Verteidigung vorläge.
- § 143a Abs. 3 StPO: Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt und der Bestellung des bezeichneten Verteidigers kein wichtiger Grund entgegensteht. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird.
- § 418 Abs. 4 StPO: im beschleunigten Verfahren vor dem Amtsgericht ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten
- § 463 Abs. 4 S. 8 StPO: Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßregel nach § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus)
- § 463 Abs. 8 StPO: Überprüfung der Maßregel nach § 66 StGB (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
- § 119a Abs. 6 StVollzG: strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung
Die Regelungen des § 140 (Abs. 1 und 2) StPO im Überblick
- Verhandlung vor dem Schöffengericht, dem Landericht oder dem Oberlandesgericht (§ 140 Abs. 1 Nr. 1)
- Tatvorwurf Verbrechen (§ 140 Abs. 1 Nr. 2)
- drohendes Berufsverbot (§ 140 Abs. 1 Nr. 3)
- Untersuchungshaft/ einstweilige Unterbringung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4)
- Freiheitsentzug (§ 140 Abs. 1 Nr. 5)
- Erstellung eines Gutachtens zur Unterbringung nach § 81 StPO (§ 140 Abs. 1 Nr. 6)
- Erwartung Sicherungsverfahren (§ 140 Abs. 1 Nr. 7)
- Ausschluss bisheriger Verteidiger (§ 140 Abs. 1 Nr. 8)
- anwaltliche Vertretung der Nebenklage (§ 140 Abs. 1 Nr. 9)
- richterliche Vernehmung (Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige) von Bedeutung zur Wahrung der Rechte als Beschuldigter (§ 140 Abs. 1 Nr. 10)
- Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten (§ 140 Abs. 1 Nr. 11)
- Generalklausel § 140 Abs. 2: – Schwere der Tat, Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit
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typische Fälle:
typische Gebiete im Strafrecht:
Raubtaten (Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung)
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