Pflichtverteidiger

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht

Fachanwalt/ Fachanwältin für Strafrecht in Berlin und bundesweit seit 2001 bzw. 2008

Telefon: 030/ 217 55 22 – 0

Ein Fall der Pflichtverteidigung?

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Pflichtverteidigung/

Pflichtverteidiger,

was ist das überhaupt?

Ein Pflichtverteidiger kann grundsätzlich jeder Anwalt sein. Er sollte auf das Strafrecht spezialisiert sein; nach Möglichkeit ein Fachanwalt für Strafrecht, der ständig und intensiv auf diesem Gebiet tätig ist, viel Erfahrung und menschliche Qualität besitzt, alle Situationen schon einmal durchlebt und durchdacht hat, um die jeweils richtige Entscheidung zu treffen.

Es gibt bestimmte Fallkonstellationen, für die der Gesetzgeber beschlossen hat, dass ein Beschuldiger oder Angeklagter nicht ohne Verteidiger sein soll. Das sind die Fälle der sogenannten notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung), die insbesondere in den §§ 140 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt sind. Im Jugendstrafrecht zudem die Vorschriften der §§ 68 ff. JGG.

Fallbeispiel:

Der Anwalt wird vom Gericht als Pflichtverteidiger bestellt, also beigeordnet. Das heißt aber nicht, dass Sie sich Ihren Anwalt nicht selber aussuchen können. Das sollten Sie auch tun! Geben Sie dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen Anwalt seiner Wahl zu bestimmen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen.

Haben Sie einen Anwalt bereits für die Vertretung in Ihrem Strafprozess beauftragt und stellt sich erst im Laufe des Strafverfahrens heraus, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, kann auch der bereits tätige Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt werden.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im Hauptverfahren erforderlich sein. In der Regel wird dem/ der Beschuldigten durch das Gericht (Amtsgericht, Landgericht) mitgeteilt, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und es erforderlich ist, einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Dies kann mit Übersendung der Anklageschrift der Fall sein, aber auch schon im Ermittlungsverfahren.

Die Erweiterung der Möglichkeiten, dass ein Rechtsanwalt schon im Ermittlungsverfahren – sofern ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt – durch das Gericht zum Pflichtverteidiger bestellt werden kann, ist relativ neu und besteht seit Ende 2019. Dieser Änderung wird auch in der polizeilichen Vorladung, die Sie als Beschuldigter im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens regelmäßig erhalten, Rechnung getragen. Die polizeilichen Schreiben enthalten in der Belehrung u.a. folgenden Hinweis: „Unter den Voraussetzungen des § 140 Absatz 1 und 2 StPO (notwendige Verteidigung) können Sie die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen. Auf die Kostentragungspflicht des Verurteilten gem. § 465 StPO wird hingewiesen.“

Wenn Ihnen ein Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, erhalten Sie einen Beschluss vom Gericht.

Bitte beachten Sie: Ein Pflichtverteidigerwechsel ist nur in sehr eingeschränkten Ausnahmefällen möglich.

Fallbeispiele:

die häufigsten Konstellationen für den Anspruch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Die Regelungen des § 140 (Abs. 1 und 2) StPO im Überblick

Hier: weitere Informationen zum Strafrecht


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