Massregelvollzug

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht

Fachanwalt/ Fachanwältin für Strafrecht in Berlin und bundesweit seit 2001 bzw. 2008

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Massregelvollzug

ein Fall der Pflichtverteidigung?

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Massregelvollzug

Im Rahmen des Strafverfahrens unterscheidet man zwischen Strafen, die verhängt werden können (Geldstrafe/Freiheitsstrafe) und den sogenannten Maßregeln der Besserung und Sicherung. Engagierte und unterstützende Verteidigung sollte nicht mit der Rechtskraft des Urteils enden – so sehen wir das.

Zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB) gehören insbesondere:

• Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
• Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
• Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)

Während es bei der Frage, ob eine Strafe verhängt wird, immer um die Schuld des Betroffenen geht, gilt die Maßregel als reine Präventionsmaßnahme, also Abwehrmaßnahme, unabhängig von der Schuld des Täters. Daher kann die Maßregel der Besserung und Sicherung auch gegenüber (jedenfalls eingeschränkt) schuldfähigen Beschuldigten angeordnet werden, aber auch gegenüber jemandem, der zur Tatzeit schuldunfähig war.

Da es bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder bei einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) eigentlich keine zeitliche Begrenzung für die Unterbringung gibt, spielt die Frage der Verhältnismäßigkeit eine wichtige Rolle.

Im Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB wird untergebracht, wer aus Sicht der Justiz wegen einer psychischen Erkrankung (z. B. Schizophrenie, Persönlichkeitsstörung und Intelligenzminderung) oder stoffgebundener Suchtkrankheit (z. B. Alkohol oder Drogen) eine Straftat begangen hat, soweit Wiederholungsgefahr besteht und weitere Voraussetzungen vorliegen.

Seit 1990 ist ein starker Anstieg der Unterbringungen zu verzeichnen. Die Unterbringung nach § 63 StGB dauert immer länger. Die Gesetzesänderung zum 01. August 2016 sollte Abhilfe bringen – getan hat sich wenig.

Das von Sicherheit und Kontrolle geprägte Denken der Verantwortlichen und Entscheider hat keine grundlegende Änderung erfahren – im Gegenteil. Immer wieder ist festzustellen, dass der Maßregelvollzug im Grunde genommen allein die Entscheidung trifft, ob die Maßregel beendet wird oder nicht.

Die Klinik bzw. der Vollzug gibt eine Einschätzung ab, der externe Sachverständige schließt sich dieser Einschätzung an und die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Überprüfung der Maßregel bezieht sich auf die übereinstimmenden Stellungnahmen des Vollzuges und des Gutachters.

Wir benennen die Fehler im System, zeigen den Weg auf, um die Maßregel so bald wie möglich für erledigt zu erklären. Dies ist der Wille des Gesetzgebers und wir setzen ihn um. Das geht nur, indem wir uns an die Wahrheit halten, gegenüber dem Betroffenen ebenso wie gegenüber jedem Verantwortlichen und Entscheider.

Es gilt daher, alle Beteiligten gemeinsam ‚ins Boot‘ zu holen, damit der Weg aus dem Maßregelvollzug auch wieder herausführt.

Die überwiegende Anzahl der angeordneten Maßregeln mit Freiheitsentzug betrifft die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) bzw. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Krisenintervention (§ 67h StGB).

Sobald die Verhängung einer Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) droht oder diese schon angeordnet worden ist und vollzogen wird, werden die Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt (JVA), also im Gefängnis, in dem dafür eigens ausgestalteten Bereich untergebracht. Das Trennungsprinzip, also die Trennung von Strafvollzug und Maßregelvollzug, wird oft nicht durchgängig eingehalten, trotz der entgegenstehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

Die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO ist ebenso wie die Inhaftierung nach § 453c StPO wegen eines drohenden Bewährungswiderrufs bereits wegen des Freiheitsentzuges an sich ein Fall der Pflichtverteidigung (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Die Unterbringung nach § 63 StGB, die Krisenintervention nach § 67h StGB, die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB und auch die vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB sind jeweils ein Fall der Pflichtverteidigung, wenn es um die Überprüfung der Maßregel geht. Zum Teil gilt dies auch für die Überprüfung der Maßregel nach § 64 StGB, etwa im sogenannten Jugendvollzug bzw. wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Interessen angemessen zu vertreten.

Sie haben das Recht, sich dafür einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, also einen Verteidiger Ihrer Wahl auszusuchen, der Sie und Ihre Interessen vertritt.

Benennen Sie Rechtsanwalt Schäfer bzw. Rechtsanwältin Kroll nach vorheriger Rücksprache mit uns bei Gericht als Pflichtverteidiger im Verfahren zur Überprüfung der Maßregel oder rufen bzw. schreiben Sie uns einfach an.

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