Anklage zum Amtsgericht (Schöffengericht) und Landgericht

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht

Fachanwalt/ Fachanwältin für Strafrecht in Berlin und bundesweit seit 2001 bzw. 2008

Telefon: 030/ 217 55 22 – 0

Anklage zum Amtsgericht (Schöffengericht) und Landgericht – ein Fall der Pflichtverteidigung?

Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer

wir vertreten Sie an jedem Ort in ganz Deutschland!

Anklage vor dem Amtsgericht (Schöffengericht) und Landgericht

Ein Fall der Pflichtvereidigung liegt hier nicht erst vor, wenn Anklage vor dem Schöffengericht (Amtsgericht) oder dem Landgericht erhoben und die Anklageschrift Ihnen zugestellt wurde, sondern nach der gesetzlichen Regelung schon dann, wenn zu erwarten ist, dass die Anklage zu einem der benannten Gerichte gehen wird (vgl. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

Dies hat zur Folge, dass auch bereits im Ermittlungsverfahren, also wenn die Sache tatsächlich noch nicht bei einem Gericht anhängig ist, ein Verteidiger zu bestellen ist. Diese Prognose ist nicht immer ganz einfach zu treffen und richtet sich für das Ermittlungsverfahren danach, welche Tatsachen und Beweise in dem jeweiligen Stadium bekannt sind und welcher Tatvorwurf damit zugrunde gelegt wird.

Ist Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein Verbrechen, also ein Straftatbestand, bei welchem der Gesetzgeber nach § 12 Abs. 1 StGB als Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen hat, besteht die Erwartung, dass Anklage mindestens zum Schöffengericht bei dem Amtsgericht erhoben wird. Die Anklageerhebung selbst gilt es zu vermeiden, weshalb bereits in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden sollte.

Ermittelt die Polizei dagegen wegen eines Tatvorwurfs (oder mehrerer Tatvorwürfe), welcher lediglich ein Vergehen (§ 12 Abs. 2 StGB) darstellt, kommt es auf viele Einzelfallumstände an, die dann die Erwartung begründen könnten, dass zum Schöffengericht (jedenfalls bei einer Straferwartung von mehr als zwei Jahren) oder zum Landgericht (jedenfalls bei einer Straferwartung von mehr als vier Jahren) angeklagt wird. Hier sind dann ggf. noch weitere Ermittlungen der Polizei und/ oder der Staatsanwaltschaft abzuwarten, um eine Einschätzung zu der Frage, ob es sich um einen Fall der Pflichtverteidigung handelt oder nicht, geben zu können.

Fallbeispiel:

Hat die Staatsanwaltschaft sich für die Anklageerhebung vor dem Schöffengericht oder vor dem Landgericht entschieden, so wird in der Regel das zuständige Gericht nicht nur die Anklageschrift zustellen, sondern auch die Aufforderung, einen Verteidiger für die Verteidigung in dem Strafverfahren binnen einer bestimmten Frist zu benennen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vorliegt. Lassen Sie die Frist ungenutzt verstreichen, bestimmt das Gericht selbst einen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger.

Immer gilt: man achte darauf, selbst den Verteidiger konkret zu benennen und dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen (oder durch diesen beantragen zu lassen). Nur so erhalte ich den Verteidiger meiner Wahl. Und nicht denjenigen Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts, nicht aber unbedingt mein Vertrauen geniesst.

Hier: weitere Informationen zum Strafrecht


Gern können Sie uns auch per Mail erreichen unter:

kanzlei26@gmail.com oder Sie nutzen unser Kontaktformular