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Raubtaten
(Raub, räuberischer Diebstahl etc.)
ein Fall der Pflichtverteidigung?
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Raubtaten
(Raub, räuberischer Diebstahl etc.)
Bei diesen Delikten handelt es sich jeweils um sogenannte Verbrechenstatbestände. Das bedeutet, dass sie mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr belegt werden.
Eine derart hohe Strafandrohung hat auf der anderen Seite zur Folge, dass zwingend der Beschuldigte schon im Ermittlungsverfahren das Recht hat, einen Pflichtverteidiger an seine Seite gestellt zu bekommen.
Der Raub (§ 249 StGB) hat zum Inhalt, dass der Täter mittels Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde Sache entwendet.
Der schwere Raub (§ 250 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Schon das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs erfüllt den Tatbestand. Auch der Umstand, dass der Raub als Bandenmitglied mit entsprechender Zielsetzung unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds verübt wird. Für den Fall, dass eine Waffe bzw. gefährliches Werkzeug benutzt wird liegt die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren geahndet.
Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB), bei dem sich der Täter mittels Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen verhält, um sich im Besitz des Diebesgutes zu erhalten, wird so bestraft wie ein Raub.
Die räuberische Erpressung (§ 255 StGB) beinhaltet eine Gewaltanwendung oder Nötigung, um einen Vermögensvorteil zu erhalten. Wenn diese Erpressung mittels Gewalt gegen eine Person bzw. durch Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen wird, entspricht die Strafe derjenigen für einen Raub. Ein typisches Beispiel für eine räuberische Erpressung ist ein Bankraub.
Aufgrund der sehr erheblichen Strafandrohung geht die Staatsanwaltschaft oft von Fluchtgefahr aus. Das bedeutet, sie unterstellt dem Beschuldigten, dass er sich wegen dieser hohen Strafandrohung nicht für ein Gerichtsverfahren zur Verfügung stellt und beantragt einen Haftbefehl. Dies gilt es nach Möglichkeit zu vermeiden, da im Zeitraum zwischen Tatbegehung und etwaiger Verurteilung positive Umstände auf den Weg gebracht werden können, was aber sehr schwierig wird, wenn man sich in Haft befindet.
Die Strafe kann gemildert werden, wenn es sich um einen minder schweren Fall handelt. Dies ist etwa geregelt in § 249 Abs. 2 StGB für den Fall des Raubes und in § 250 Abs. 3 StGB für den Fall des schweren Raubes. Es gibt eine Vielzahl an Umständen, die dafür sprechen, einen minder schweren Fall annehmen zu können. Dies ist jeweils zu klären und gegebenenfalls beweissicher in das Verfahren einzuführen.
Raubtaten sind damit grundsätzlich – schon wegen der hohen Straferwartung – ausnahmslos ein Fall der Pflichtverteidigung.
typische Fälle:
typische Gebiete im Strafrecht:
Raubtaten (Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung)
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