Sexualstrafrecht

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht

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Sexualstrafrecht – ein Fall der Pflichtverteidigung?

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Sexualstrafrecht

Das Sexualstrafrecht zeichnet sich dadurch aus, dass immer mehr Tatbestände in das Strafgesetzbuch eingeführt werden und dass die Straferwartung immer höher gesetzt wird.

Es ist jeweils danach zu unterscheiden, ob es sich etwa um einen sexuellen Übergriff, eine sexuelle Nötigung oder eine Vergewaltigung handelt. Entsprechende Delikte, bei denen die Geschädigten Jugendliche oder Kinder sind, werden noch einmal deutlich stärker geahndet.

Bei den Delikten, die als Verbrechenstatbestände gelten, weil sie eine Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe aufweisen, handelt es sich immer um einen Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung).

Bei Delikten, bei denen dies fraglich sein kann, kann durch Stellung eines Antrages auf Beiordnung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger geklärt werden, ob das Gericht eine entsprechend hohe Straferwartung sieht.

Ähnlich ist die Spannbreite der Strafandrohung bei dem Besitz, dem Erwerb bzw. der Verbreitung verbotener pornographischer Inhalte. Es kann sich um einen Verbrechenstatbestand handeln wie bei kinderpornographischen Inhalten (§ 184b StGB) oder aber einen Vergehenstatbestand wie bei jugendpornographischen Inhalten (§ 184c StGB).

Bei grundsätzlich geringer geahndeten Delikten wie der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB), der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) bzw. einer exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) wird in der Regel kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen. Etwas anderes kann sich daraus ergeben, dass es sich um eine Mehrzahl von Fällen handelt bzw. der Betroffene strafrechtlich bereits vorbelastet ist.

Natürlich auch dann, wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst angemessen zu verteidigen oder etwa nicht lesen und schreiben kann.

Dies ist im Einzelfall jeweils zu prüfen.

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