
Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwalt/ Fachanwältin für Strafrecht in Berlin und bundesweit seit 2001 bzw. 2008
Telefon: 030/ 217 55 22 – 0
(Straf)Haft – ein Fall der Pflichtverteidigung?
Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
wir vertreten Sie an jedem Ort in ganz Deutschland!
(Straf)Haft
Haft ist nicht gleich Haft. Es gibt beispielsweise die Strafhaft, aber auch die Untersuchungshaft (auch U-Haft genannt).
Bei der Untersuchungshaft liegt immer ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor.
Die Strafhaft wird vollstreckt aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils. Nicht selten gibt es aber (mindestens) noch ein weiteres offenes Ermittlungsverfahren, bei welchem der Inhaftierte Beschuldigter ist.
Auch bei der Untersuchungshaft, wo sich der Beschuldigte aufgrund eines Haftbefehls bereits im Ermittlungsverfahren in Haft befindet, kann es aber (mindestens) noch ein weiteres offenes Ermittlungsverfahren geben, bei welchem der Inhaftierte Beschuldigter ist.
Für Untersuchungshaft wie für Strafhaft gilt: Für dieses noch offene Ermittlungsverfahren – und zwar für jedes einzelne dieser noch offenen Ermittlungsverfahren – liegt dann ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor. Denn nach der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ist dies immer dann der Fall, wenn sich der Beschuldigte aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt und damit nicht mehr in Freiheit befindet.
Auf Antrag des Beschuldigten ist ihm dann unverzüglich der von ihm benannte Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen (§ 141 Abs. 1 S. 1 StPO).
Von Amts wegen – was leider seitens der Ermittlungsbehörde manchmal übersehen wird – hat dies zu geschehen, wenn bekannt wird, dass sich der Beschuldigte in Haft befindet (§ 141 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
Diesen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers seines Vertrauens sollte der Beschuldigte auch unverzüglich stellen, damit sich dieser Verteidiger frühestmöglich um die Einstellung des Verfahrens kümmern kann.
Immer gilt: man achte darauf, selbst den Verteidiger konkret zu benennen und dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen (oder durch diesen beantragen zu lassen). Nur so erhalte ich den Verteidiger meiner Wahl. Und nicht denjenigen Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts, nicht aber unbedingt mein Vertrauen geniesst.
typische Gebiete im Strafrecht:
Raubtaten (Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung)
Gern können Sie uns auch per Mail erreichen unter:
kanzlei26@gmail.com oder Sie nutzen unser Kontaktformular
Telefonische Erreichbarkeit:
Mo, Di, Do:
09:00 Uhr bis 13:00 Uhr
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
030/ 217 55 22 – 0
Mi, Fr:
10:00 Uhr bis 13:00 Uhr
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Termine auch außerhalb dieser Zeiten!
