Anwaltskanzlei Schäfer Fachanwälte für Strafrecht

Pflichtverteidigung in allen Bereichen (in Berlin und bundesweit)

Telefon: 030/ 217 55 22 – 0

wir vertreten Sie an jedem Ort in ganz Deutschland!

Benennen Sie Rechtsanwalt Schäfer bzw. Rechtsanwältin Kroll nach Rücksprache mit uns bei Gericht als Pflichtverteidiger. Geben Sie dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen Verteidiger seiner Wahl auszusuchen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen!

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht (seit 2001)
Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht (seit 2008)

Der beste Pflichtverteidiger

Wer oder was soll das sein, fragt man sich vielleicht. Sie haben es gerade oben schon gelesen: Das ist der Rechtsanwalt, den Sie sich selbst ausgesucht haben und der Ihr Vertrauen genießt, nach Möglichkeit ein Fachanwalt für Strafrecht, der ständig und intensiv auf diesem Gebiet tätig ist, menschliche Qualität und viel Erfahrung besitzt. Nutzen Sie diese Chance! Beachten Sie, dass das Gericht in der Regel kurze Fristen für die Benennung eines Verteidigers setzt.

In einer Buchbesprechung zum Spiegel-Bestseller von Ronen Steinke, ‚Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich‘, im Berliner Anwaltsblatt, Heft 09/2022, heisst es, dass dort zutreffend benannt wird, „wie Strafverfahren gegen wirtschaftlich mächtige und gegen wirtschaftlich machtlose Menschen ablaufen“ und dass der Autor den Zustand beklagt, wonach „Pflichtverteidiger:innen in Deutschland immer noch von Richter:innen selbst ausgewählt werden, obwohl sie doch als Kontrollinstanz agieren und für ihre Mandanten kämpfen sollen“ und leider immer wieder zu beobachten ist, dass solche Pflichtverteidiger von Richters Gnaden „sich bei Richter:innen besonders beliebt dadurch machen, dass sie faktisch nicht verteidigen und dadurch der Justiz keinen Sand ins Getriebe streuen: „Verteidiger mit eingebautem Rechtsmittelverzicht“ und „Robenständer“ bzw. „Palliativanwälte“ werden solche Nicht-Verteidiger von Verteidigern genannt.

Bitte beachten Sie auch, dass ein Wechsel des Pflichtverteidigers in nur sehr eingeschränkten Ausnahmefällen möglich ist.

Etwas Erleichterung hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 143a StPO geschaffen. Es gilt: Für den Fall, dass Ihnen zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt und sodann ein nicht von Ihnen benannter Verteidiger beigeordnet wurde, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragen, dass Ihnen ein anderer von Ihnen bezeichneter Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt wird.

Unabhängig von der Frage, ob das gegen Sie geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein Fall der Pflichtverteidigung ist oder nicht, gilt es für jedes Strafverfahren zu beachten:

Machen Sie keine Angaben, die über die Pflichtangaben zur Person (§ 111 OWiG) hinausgehen.

Handeln Sie sofort. Die Fristen im Strafrecht sind sehr kurz. Der Staat will seinen (vermeintlichen) Strafanspruch durchsetzen und tut dies mit großer Vehemenz.

Nehmen Sie über Ihren Verteidiger Akteneinsicht, um Informationsgleichstand zu erhalten.

Dämme bauen – in jeder Lage des Verfahrens den Fortgang des Ermittlungsverfahrens und die rechtskräftige Verurteilung vermeiden, die Einstellung des Verfahrens zu erzielen.

Gehen Sie zum Arzt, möchten Sie von ihm bestmöglich beraten und behandelt werden und zwar so, als wäre er selbst der Patient. So verstehen wir unseren Beruf als Fachanwälte für Strafrecht und Strafverteidiger – in der Beratung und der Vertretung unserer Mandanten. Ganz gleich, ob wir als Pflichtverteidiger oder als Wahlverteidiger für Sie tätig werden.

Fallbeispiele:

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