Pflichtverteidigung in allen Bereichen (in Berlin und bundesweit)
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wir vertreten Sie an jedem Ort in ganz Deutschland!
Benennen Sie Rechtsanwalt Schäfer bzw. Rechtsanwältin Kroll nach Rücksprache mit uns bei Gericht als Pflichtverteidiger. Geben Sie dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen Verteidiger seiner Wahl auszusuchen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen!
Der beste Pflichtverteidiger
Wer oder was soll das sein, fragt man sich vielleicht. Sie haben es gerade oben schon gelesen: Das ist der Rechtsanwalt, den Sie sich selbst ausgesucht haben und der Ihr Vertrauen genießt, nach Möglichkeit ein Fachanwalt für Strafrecht, der ständig und intensiv auf diesem Gebiet tätig ist, menschliche Qualität und viel Erfahrung besitzt. Nutzen Sie diese Chance! Beachten Sie, dass das Gericht in der Regel kurze Fristen für die Benennung eines Verteidigers setzt.
In einer Buchbesprechung zum Spiegel-Bestseller von Ronen Steinke, ‚Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich‘, im Berliner Anwaltsblatt, Heft 09/2022, heisst es, dass dort zutreffend benannt wird, „wie Strafverfahren gegen wirtschaftlich mächtige und gegen wirtschaftlich machtlose Menschen ablaufen“ und dass der Autor den Zustand beklagt, wonach „Pflichtverteidiger:innen in Deutschland immer noch von Richter:innen selbst ausgewählt werden, obwohl sie doch als Kontrollinstanz agieren und für ihre Mandanten kämpfen sollen“ und leider immer wieder zu beobachten ist, dass solche Pflichtverteidiger von Richters Gnaden „sich bei Richter:innen besonders beliebt dadurch machen, dass sie faktisch nicht verteidigen und dadurch der Justiz keinen Sand ins Getriebe streuen: „Verteidiger mit eingebautem Rechtsmittelverzicht“ und „Robenständer“ bzw. „Palliativanwälte“ werden solche Nicht-Verteidiger von Verteidigern genannt.
Bitte beachten Sie auch, dass ein Wechsel des Pflichtverteidigers in nur sehr eingeschränkten Ausnahmefällen möglich ist.
Etwas Erleichterung hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 143a StPO geschaffen. Es gilt: Für den Fall, dass Ihnen zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt und sodann ein nicht von Ihnen benannter Verteidiger beigeordnet wurde, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragen, dass Ihnen ein anderer von Ihnen bezeichneter Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt wird.
Unabhängig von der Frage, ob das gegen Sie geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein Fall der Pflichtverteidigung ist oder nicht, gilt es für jedes Strafverfahren zu beachten:
Machen Sie keine Angaben, die über die Pflichtangaben zur Person (§ 111 OWiG) hinausgehen.
Handeln Sie sofort. Die Fristen im Strafrecht sind sehr kurz. Der Staat will seinen (vermeintlichen) Strafanspruch durchsetzen und tut dies mit großer Vehemenz.
Nehmen Sie über Ihren Verteidiger Akteneinsicht, um Informationsgleichstand zu erhalten.
Dämme bauen – in jeder Lage des Verfahrens den Fortgang des Ermittlungsverfahrens und die rechtskräftige Verurteilung vermeiden, die Einstellung des Verfahrens zu erzielen.
Gehen Sie zum Arzt, möchten Sie von ihm bestmöglich beraten und behandelt werden und zwar so, als wäre er selbst der Patient. So verstehen wir unseren Beruf als Fachanwälte für Strafrecht und Strafverteidiger – in der Beratung und der Vertretung unserer Mandanten. Ganz gleich, ob wir als Pflichtverteidiger oder als Wahlverteidiger für Sie tätig werden.
Fallbeispiele:
- wer Analphabet ist, hat regelmässig Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers
- wer nicht in der Lage ist sich selbst zu verteidigen, hat regelmässig Anspruch auf Beiordnung eine Pflichtverteidigers
- eine schwere Erkrankung kann dazu führen, dass ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht
- wer weder lesen noch schreiben kann und zudem nach Meinung des Gerichts „offenkundig geistig etwas zurückgeblieben“ ist, ferner voraussichtlich die deutsche Sprache schlecht beherrscht, hat in der Regel Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers
- wenn eine Freiheitsstrafe von etwa einem Jahr droht, wobei auch weitere nicht abgeschlossene Verfahren etwa im Wege einer Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen sind, ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen
- wenn eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt wurde, liegt bei einem weiteren Strafverfahren, das gesamtstrafenfähig ist, ein Fall der notwendigen Verteidigung vor
- wem ein erheblicher Bewährungswiderruf droht, der hat in der Regel Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers
- wer zur Auswahl des Pflichtverteidigers nur eine kurze Frist erhalten hat, kann innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen dreiwöchigen Frist einen Antrag auf Wechsel des Pflichtverteidigers stellen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO)
- wer sich aufgrund gerichtlicher Anordnung oder Genehmigung in einer Anstalt befindet, z. B. Justizvollzugsanstalt, Jugendstafanstalt, Einrichtung des Massregelvollzuges, hat einen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers s e i n e r Wahl für ein laufendes Ermittlungsverfahren in dem er Beschuldigter ist, wenn er dies beantragt (§140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i. V. m. § 142 StPO)
- die Verteidigungsfähigkeit knüpft allein an die subjektiven Fähigkeiten des Beschuldigten an; ein Beschuldigter ist regelmässig mit der Beurteilung eines Sachverständigengutachtens überfordert, so dass er Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat
- die Klärung medizinischer Fragen im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme stellt eine schwierige Sachlage dar, so dass ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers besteht
- werden mehrere Verteidiger von dem Beschuldigten beauftragt, wird grundsätzlich der zuletzt beauftragte Verteidiger als Pflichtverteidiger bestellt
- ein Pflichtverteidigerwechsel im allseitigen Einverständnis ist grundsätzlich möglich
- ggf. ist auch eine rückwirkende Beiordnung als Pflichtverteidiger möglich, wenn die Voraussetzungen bei Antragstellung vorlagen und es eine justizinterne Verzögerung gab, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat
- wer die deutsche Sprache nicht hinreichend versteht oder wer sich in der deutschen Sprache nicht hinreichend ausdrücken kann, dem wird auf Antrag für die notwendigen Gespräche mit dem Pflichtverteidiger ein Dolmetscher in seiner Muttersprache beigeordnet
- ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem bisherigen Pflichtverteidiger endgültig zerstört, kommt auch ein Pflichtverteidigerwechsel in Betracht (§143a Abs. 2 Nr. 3 StPO)
- legt die Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil Berufung ein, ist regelmäßig ein Pflichtverteidiger beizuordnen
- auch Ausführungen des Verteidigers können dazu führen, dass von einem Fall der notwendigen Verteidigung auszugehen ist
- Aussetzung des Strafrests zur Bewährung
- Beleidigung
- Bedrohung
- besonders schwerer Fall des Diebstahls
- Betäubungsmittelgesetz
- Betrug
- Brandstiftung
- Computerbetrug
- Diebstahl
- Diebstahl mit Waffen
- Erschleichen von Leistungen
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- fahrlässige Körperverletzung
- falsche Verdächtigung
- falsche Versicherung an Eides statt
- Freiheitsberaubung
- Freizügigkeitsgesetz/EU
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- gefährliche Körperverletzung
- Gefangenenbefreiung
- Geldfälschung
- Hausfriedensbruch
- Körperverletzung
- Krisenintervention (§ 67h StGB)
- Maßregelvollzug (Überprüfung der Maßregel, § 67 e StGB)
- Missbrauch von Titeln
- Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen, Abzeichen
- Misshandlung von Schutzbefohlenen
- Pflichtversicherungsgesetz
- räuberische Erpressung
- räuberischer Diebstahl
- Sachbeschädigung
- schwere Brandstiftung
- schwerer Raub
- schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
- sexuelle Belästigung
- sexuelle Nötigung
- sexeller Missbrauch von Kindern
- sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt
- sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
- Sicherungsverwahrung (Überprüfung der Massregel)
- Strafvollstreckungsverfahren
- Straßenverkehrsgefährdung
- Straßenverkehrsgesetz
- Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
- Totschlag
- Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Überprüfung der Massregel)
- Unterschlagung
- Untreue
- Urkundenfälschung
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
- Vergewaltigung
- Verleumdung
- Verstoß gegen die Abgabenordnung
- Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz
- Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz
- Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz
- Verstoß gegen das Waffengesetz
- Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
- versuchte Brandstiftung
- versuchter Totschlag
- Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- Vortäuschen einer Straftat
- Widerruf der Maßregelaussetzung
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Hier: weitere Informationen zum Strafrecht
typische Fälle:
typische Gebiete im Strafrecht:
Raubtaten (Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung)
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