Wie wechsele ich den Pflichtverteidiger?

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht

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Wie wechsele ich den Pflichtverteidiger?

Der Wechsel eines Pflichtverteidigers ist leider eine schwierige Sache.

Ist man einmal an den Falschen geraten, kommt man davon schlecht los. Bei Gericht ist es üblich, regelmäßig lediglich eine Frist von 7 bis 10 Tagen zu setzen, wenn man – etwa mit der Anklageschrift – die Aufforderung erhält, einen Pflichtverteidiger der eigenen Wahl zu benennen oder aber, wie es freundlich umschreibend heißt, einen erfahrenen Verteidiger an die Seite gestellt zu bekommen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen.

Es gilt daher immer, sich zunächst den Verteidiger selbst auszusuchen. Dies sollte ein Fachanwalt für Strafrecht sein, ein wirklich qualifizierter Verteidiger, der etwas von seinem Gebiet versteht, der jahrelange Erfahrung hat, mit dem man auch menschlich harmoniert.

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wurde in jüngerer Zeit allerdings die Situation für den Beschuldigten etwas günstiger gestaltet.

In § 143a Abs. 2 S. 1 StPO ist nun insbesondere geregelt: „Die Bestellung des Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn

  1. der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 StPO bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht“.

Fallbeispiele:

Ein weiterer Grund für eine Wechsel des Pflichtverteidigers liegt etwa vor, wenn

„das Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten endgültig zerstört ist oder aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist“ (§ 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO). An diese Voraussetzungen haben die Gerichte aber hohe, ja sehr hohe Hürden geknüpft, die kaum einmal zu erreichen sind.

Fallbeispiele:

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers kommt ferner in Betracht, wenn sich alle Beteiligten einig sind.

Fallbeispiel:

In sogenannten Vollstreckungsverfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Fortdauer einer Massregel nach § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus), § 64 StGB (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt) bzw. § 66 StGB (Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) ist jeweils nach Beendigung des Überprüfungszeitraums von einem Jahr (§§ 63, 66 StGB) bzw. sechs Monaten (§ 64 StGB) grundsätzlich ein Pflichtverteidigerwechsel möglich.

Fallbeispiel:

Unproblematisch ist die Aufhebung der bisherigen Pflichtverteidigung, „wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat“ (§ 143a Abs. 1 S. 1 StPO). Wenn dieser aber selbst seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt, wird dieser Antrag regelmässig abgelehnt und die bisherige Pflichtverteidigung mit dem ursprünglich bestellten Verteidiger lebt wieder auf (vgl. § 143a Abs. 1 S. 2 StPO).

Darum gilt:

Derjenige, der sich an einen Pflichtverteidiger bindet, prüfe vorher gut, wirklich gut. Es hängt viel davon ab.


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