Wann Pflichtverteidiger? Bei welchen Straftaten?

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll
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Wann Pflichtverteidiger? Bei welchen Straftaten?

Wann dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen ist und bei welchen Straftaten dies der Fall ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Es reicht schon der entsprechende Tatvorwurf.

In § 140 StPO ist die Mehrzahl der Fälle hierzu benannt.

Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, wenn der Beschuldigte sich in Haft befindet, ihm die Freiheit entzogen wurde, wenn dem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, wenn bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, wenn ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Beiordnung eines Verteidigers beantragt. Schließlich auch in allen weiteren Fällen, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Darüber hinaus auch dann, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

Regelmäßig kann man sagen, dass eine Beiordnung jedenfalls dann geboten ist, wenn ein Jahr Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht, ganz gleich, ob diese zur Bewährung ausgesetzt wird oder nicht. Die Jahresgrenze kann auch erreicht werden in Kombination mit einem etwa drohenden Bewährungswiderruf.

Die Straftaten, die eine Pflichtverteidigerbestellung erfordern, sind zunächst einmal alle Verbrechentatbestände, etwa Drogenhandel in nicht geringer Menge, sexueller Mißbrauch von Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte, Mord, Totschlag, Wohnungseinbruchsdiebstahl, schwerer Bandendiebstahl, Raub, räuberischer Diebstahl, räuberische Erpressung und Brandstiftung,

Ausserdem Straftaten, die zusammen genommen eine Straferwartung von insgesamt mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe begründen können. Dies gilt z. B. für Fälle des gewerbsmässigen Betruges bzw. gewerbsmässigen Computerbetruges, da schon jede einzelne Tat eine Mindeststrafandrohung von sechs Monaten Freiheitsstrafe aufweist (§ 263 Abs. 3, § 263a Abs. 2 StGB).

Schliesslich Straftaten, bei denen es schon mehrfach strafrechtliche Verurteilungen im Vorfeld gegeben hat, so dass nun – bei einer drohenden erneuten Verurteilung – mit einer Straferwartung von einem Jahr gerechnet werden muss. Die Pflichtverteidigerbestellung kann sich auch auf hinzuverbundene Verfahren beziehen.

Soll im Strafbefehlsverfahren eine Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt werden, ist auch dies ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 408b StPO).


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