Welchen Unterschied gibt es zwischen Pflichtverteidiger und Strafverteidiger?

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
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Welchen Unterschied gibt es zwischen Pflichtverteidiger und Strafverteidiger?

Die Begriffe Pflichtverteidiger und Strafverteidiger sollten nach Möglichkeit fachlich keinen Unterschied beinhalten.

Ein Pflichtverteidiger wird seitens des Staates bestellt. Er sollte auch ein Strafverteidiger und darüber hinaus Fachanwalt für Strafrecht sein, geprüfte fachliche Expertise und menschliche Qualitäten aufweisen können.

Nach Möglichkeit sollte der Pflichtverteidiger durch den Beschuldigten selbst ausgesucht werden, damit er nicht einen solchen – umgangssprachlich gesprochen – vor die Nase gesetzt bekommt.

Der Pflichtverteidiger sollte trotz geringerer Gebühren im Vergleich zur sogenannten Wahlverteidigung seine Aufgabe ernst nehmen und diese auch leisten. Pflichtverteidigung ist keine Strafverteidigung zweiter Klasse, darf es nicht sein. Der Pflichtverteidiger ist kein Verteidiger nach sogenanntem Armenrecht, sondern ein Verteidiger, der notwendig ist, weil erhebliche Rechte des Beschuldigten auf dem Spiel stehen bzw. dieser in seiner Verteidigungsfähigkeit so beschränkt ist, dass es eines angemessenen Ausgleichs bedarf.

Typischerweise arbeitet ein Strafverteidiger auch zumindest ganz überwiegend im Strafrecht, was leider für viele Pflichtverteidiger nicht gilt; insbesondere nicht für diejenigen, die den Eindruck vermitteln, ihre Aufgabe um des Verdienstes willen zu tun, den Verdienst aber nicht zu verdienen.


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