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Wie hoch sind die Kosten für den Pflichtverteidiger?
Die Kosten für den Pflichtverteidiger sind die Gebühren, die er aus der Landeskasse erhält. Diese liegen bei 80% desjenigen Wertes, den er als sogenannte Mittelgebühr für die einzelnen Gebührentatbestände, soweit diese anfallen, im Vergleich zum Wahlverteidigermandat erhielte. Die Gebührentatbestände sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
Nachfolgend ein Berechnungsbeispiel für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren und nachfolgend (nach Anklageerhebung) vor dem Amtsgericht:
Grundgebühr für Verteidiger Nr. 4100 VV RVG
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren
Nr. 4104 VV RVG
Verfahrensgebühr für ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Nr. 4106 VV RVG
Terminsgebühr für Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Nr. 4108 VV RVG
Pauschale für Post und Telekommunikation
Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG
Gesamtbetrag
176,00 €
145,00 €
145,00 €
242,00 €
40,00 €
748,00 €
142,12 €
890,12 €
Änderungen und Abweichungen/ Ergänzungen können sich z. B. daraus ergeben, dass ein Haftzuschlag anfällt, dass eine sogenannte Einziehungsanordnung (Einziehung des Erlangten) getroffen wird, dass ein Hauptverhandlungstermin sehr lange dauert bzw. noch weitere Gebührentatbestände erfüllt sind (z. B. Berufung/ Revision).
Was bedeutet Pflichtverteidiger/ Pflichtverteidigung/ notwendige Verteidigung?
Warum brauche ich einen Pflichtverteidiger?
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