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Warum brauche ich einen Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger wird seitens des Beschuldigten benötigt, weil die Sach- und Rechtslage schwierig ist, der Beschuldigte nicht in der Lage ist sich selbst angemessen zu verteidigen bzw. erhebliche Rechtspositionen auf dem Spiel stehen.
Diese Notwendigkeit besteht immer dann, wenn etwa ein Verbrechensvorwurf vorliegt (z. B. Raub, räuberischer Diebstahl), da ein Verbrechenstatbestand immer eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht (§ 12 Abs. 1 StGB). Auch alle übrigen Fälle, in denen die Jahresgrenze erreicht bzw. überschritten wird, gelten damit als Fälle der notwendigen Verteidigung.
Art. 2 Abs. 1 GG, das Freiheitsgrundrecht, ist damit in ganz erheblichem Maß beeinträchtigt, so dass diese Beeinträchtigung durch das zur Seite stellen eines Pflichtverteidigers angemessen ausgeglichen werden soll.
Der Pflichtverteidiger selbst sollte eine Person des Vertrauens des Beschuldigten sein, nach Möglichkeit ein Fachanwalt für Strafrecht mit jahrelanger Erfahrung, der neben fachlichen Qualitäten auch menschliche Qualitäten in hohem Maße aufweist.
Der Pflichtverteidiger ist lediglich Berater; die Hauptperson und der Entscheider ist der Beschuldigte selbst.
Um aber einen möglichst umfassenden Einblick, Überblick und damit auch Durchblick zu gewinnen, was in einem solchen Strafverfahren geschieht, wo die Klippen und Hürden liegen, welchen Risiken zu begegnen ist und wie man zutreffend vorgeht und die Klippen nach Möglichkeit umschifft, damit das Ende ein gutes ist, dafür brauche ich als Beschuldigter einen Pflichtverteidiger. Einen solchen meines Vertrauens.
Was bedeutet Pflichtverteidiger/ Pflichtverteidigung/ notwendige Verteidigung?
Wer hat wann Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
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