Wer hat wann Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll
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Wer hat wann Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Ein Beschuldigter kann einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben. Dies z. B. immer dann, wenn er von einem Verbrechensvorwurf, der ihm gemacht wird, Kenntnis hat oder ein ähnlich schwerwiegender Tatvorwurf vorliegt. Der Verbrechenstatbestand beinhaltet eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 12 Abs. 1 StGB).

Daher gilt nach der Rechtsprechung die weitere Voraussetzung der „Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“ (§ 140 Abs. 2 StPO) schon als erfüllt, wenn mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht. Der Beschuldigte hat dann Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Dies kann auch dann der Fall sein, wenn der eigentliche Tatvorwurf bei einer Verurteilung zwar eine weniger hohe Strafe voraussichtlich nach sich ziehen wird, andererseits aber der Widerruf einer offenen Bewährung auf dem Spiel steht.

Wenn etwa in einem Urteil oder Strafbefehl die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und nun – wegen einer neuen Straftat – der Bewährungswiderruf droht. Erreicht die zur Bewährung ausgesetzte Strafe zuzüglich einer möglichen neuen Verurteilung mindestens die Jahresgrenze, besteht ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Darüber hinaus besteht immer ein solcher Anspruch, wenn sich der Beschuldigte, aufgrund gerichtlicher Anordnung in einer Anstalt befindet, also etwa in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) bzw. in einer Anstalt des Maßregelvollzuges, ihm also die Freiheit entzogen ist. Dies gilt für jedes (!) Ermittlungsverfahren.

Der Anspruch besteht nicht etwa erst, wenn Anklage erhoben oder Strafbefehlsantrag gestellt wird, vielmehr bereits dann, wenn Kenntnis seitens des Beschuldigten darüber besteht, dass er selbst Beschuldigter eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens ist.

Auch nach richtiger Auffassung dann, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ein Beiordnungsantrag als Pflichtverteidiger gestellt worden ist und das Verfahren dann eingestellt wurde.

In jüngerer Zeit wurden die Anforderungen, einen Pflichtverteidiger zu erhalten, abgesenkt und erleichtert, weil die Voraussetzungen des deutschen Rechts nicht europarechtskonform schienen, so dass der deutsche Gesetzgeber nachbessern musste. Die Nachbesserung ist zwar inzwischen erfolgt, wird aber allzu oft leider immer noch von manchen Entscheidern bei den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten nicht zutreffend umgesetzt, was schon zu ’schallenden Ohrfeigen-Entscheidungen‘ anderer Gerichte führte.

So etwa eine Entscheidung des Landgerichts Bonn (Beschluss vom 06.12.2021 – 67 Qs 63/21), bei der darauf hingewiesen wurde, dass der Unverzüglichkeitsgrundsatz des Gesetzes auch umzusetzen ist. Dies bedeutet, dass nach einem Antrag der Vorgang auch sofort an das Gericht weiterzuleiten ist, damit dieses darüber entscheidet und nicht etwa – in eigener Selbstherrlichkeit – die Ermittlungsbehörden (rechtswidrig!) den Vorgang schlicht nicht vorlegen und damit den bestehenden Anspruch des Beschuldigten auf Beiordnung eines Verteidigers ins Leere laufen lassen und ad absurdum führen.

Hintergrund eines solchen Verhaltens ist in manchen Fällen schlicht Unwissenheit. In manchen Fällen – so der Eindruck – leider aber auch ein vorsätzliches Verhalten nach dem Motto: Wird der Beschuldigte gut verteidigt, haben die Ermittlungsbehörden weniger leichtes Spiel.

Dies ist ähnlich wie bei einer Hausdurchsuchung, bei der der Schock-Effekt genutzt wird, um eine vorschnelle Einlassung eines Beschuldigten zu erhalten und ähnlich wie bei der Untersuchungshaft, wo der Betroffene sich unter dem Eindruck des Freiheitsentzuges allzu häufig zu einer geständigen Einlassung hinreissen lässt und es heißt: Untersuchungshaft schafft Rechtskraft.

Schließlich führt – um die häufigsten Fälle hiermit abzuschließen – auch die fehlende Fähigkeit, sich selbst zu verteidigen, etwa wegen Intelligenzminderung oder weil der Beschuldigte Analphabet ist, ferner eine Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung, zu einem Anspruch auf Beiordnung eine Pflichtverteidigers.


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