Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt? Und wie lange dauert die Bestellung an?

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht

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Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt?

Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn das Gericht einen entsprechenden Beiordnungsbeschluss fasst. Dies geschieht entweder auf Antrag oder aber von Amts wegen.

Auf Antrag dann unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), so sagt es das Gesetz, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, dem Beschuldigten der Tatvorwurf eröffnet worden ist, dieser noch keinen Verteidiger hat und er nach Belehrung ausdrücklich den Antrag stellt (§ 141 Abs. 1 S. 1 StPO).

Von Amts wegen und „Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1. er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;

2. bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;

3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder

4. er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt“ (§ 141 Abs. 2 S. 1 StPO).

Hat man zunächst einen Strafverteidiger als sogenannten Wahlverteidiger, kann dieser auch in den Fällen der notwendigen Verteidigung seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragen. Dies geschieht mit der Mitteilung, dass für den Fall der Beiordnung als Pflichtverteidiger das Wahlverteidigermandat niedergelegt wird.

Der Beschuldigte sollte, nach Rücksprache mit einem Verteidiger seines Vertrauens, die Beiordnung dieses Verteidigers bei der Behörde beantragen.

Die Pflichtverteidigerbestellung endet regelmäßig erst mit dem rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Strafverfahrens. Eine Beschränkung der Bestellung auf die jeweilige Instanz ist grundsätzlich fehlerhaft (Kammergericht, Beschluss vom 25.02.2022 – (2) 161 Ss 25/22 (7/22)


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