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Wer bezahlt den Pflichtverteidiger?
Die Gebühren des Pflichtverteidigers werden aus der Landeskasse vergütet. Das heißt, die Landeskasse ist mit dem Bestellungsbeschluss Gebührenschuldner geworden. Bei einem Freispruch und einer Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO trägt grundsätzlich die Landeskasse die Kosten und Gebühren. Im Falle einer Verurteilung sind diese Gebühren Teil der Kostenlast, die der Verurteilte zu tragen hat. Die Landeskasse kann ggf. Regress nehmen und die ausgelegten Gebühren nach rechtskräftiger Verurteilung von ihm zurückfordern oder im Ausnahmefall darauf verzichten, etwa wenn nicht zu erwarten ist, dass diese Gebührenforderung realisierbar erscheint. Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann davon abgesehen werden, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Dies gilt auch für einen Heranwachsenden, wenn Jugendstrafrecht angewendet wird (§ 109 Abs. 2 S. 1 JGG).
Zwischen Verteidiger bzw. Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Dies sollte aber auf den Ausnahmefall beschränkt sein. Regelmäßig ist derjenige, der einen Pflichtverteidiger benötigt, finanziell nicht gut situiert, so dass sich dies bereits aus sozialen Gründen verbietet. Keinesfalls darf dies etwa mit der Mitteilung geschehen, dann würde der Verteidiger bessere Arbeit leisten. Die Pflichtverteidigung ist keine Verteidigung zweiter Klasse. Sie wird tatsächlich geringer vergütet als die sogenannte Wahlverteidigung; dies bedeutet aber nicht, dass die damit verbundenen Pflichten, die dem Verteidiger obliegen, in irgendeiner Weise vermindert wären.
Was bedeutet Pflichtverteidiger/ Pflichtverteidigung/ notwendige Verteidigung?
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