Anwaltskanzlei Schäfer – Fachanwälte für Strafrecht

Wie beantrage ich einen Pflichtverteidiger?

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht

Fachanwalt/ Fachanwältin für Strafrecht in Berlin und bundesweit seit 2001 bzw. 2008

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Wie beantrage ich einen Pflichtverteidiger?

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist grundsätzlich nicht formgebunden. Zu Beweiszwecken sollte er schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde (Polizei, Amtsanwaltschft, Staatsanwaltschaft, Gericht) gestellt werden. Außerdem sollte später der Zugang des Antrags nachweisbar sein.

Dafür fertige man sich zunächst nach Möglichkeit eine Kopie. Ein Nachweis kann ggf. geführt werden etwa durch ein Fax-Protokoll oder durch einen E-Mailausdruck oder durch einen Quittungsbeleg.

Bei den Ermittlungsbehörden kommt es leider häufiger vor, dass der Antrag verschludert wird, so dass, sollte dieser nicht entgegen der gesetzlichen Regelung unverzüglich an das zuständige Gericht weitergeleitet werden, dies alsbald gegenüber der Behörde zu monieren ist.

Es kann schon einmal unklar sein, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung, also der Pflichtverteidigung, vorliegt. Dies ist regelmäßig z. B. dann der Fall, wenn der Beschuldigte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt ist; ferner, wenn eine Straferwartung von einem Jahr auf dem Spiel steht. Man kann einen entsprechenden Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers dazu nutzen, bei Staatsanwaltschaft und Gericht vorzufühlen, ob eine entsprechende Straferwartung dort beabsichtigt ist.

Die Tendenz bei den Ermittlungsbehörden geht dahin, einer Pflichtverteidigerbestellung kritisch gegenüber zu stehen; zum einen, da mit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers zunächst die Staatskasse die Kosten hierfür zu tragen hat und zum anderen und insbesondere, weil damit die Möglichkeiten des Beschuldigten erheblich verstärkt werden; etwa durch Gewinnung von Informationsgleichstand über die Akteneinsicht, die der Verteidiger regelmäßig nimmt und Kenntnis der strafprozessualen Möglichkeiten, Wertungen und Üblichkeiten.

Für den Fall, dass der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt wird, ist hiergegen grundsätzlich die sofortige Beschwerde möglich (§ 142 Abs. 7 StPO). Ein Gerichtsbeschluss soll eine entsprechende Begründung aufweisen, die für den Beschuldigten nachvollziehbar ist.

Fallbeispiele:

Nach Möglichkeit nimmt man als Beschuldigter zunächst mit einem Strafverteidiger, der zugleich Fachanwalt für Strafrecht ist, Kontakt auf, um zu klären, ob dieser für die Übernahme einer Pflichtverteidigung zur Verfügung steht. Sollte dies der Fall sein, kann man in Absprache mit diesem Verteidiger den Antrag auf Beiordnung des Pflichtverteidigers selbst stellen oder ihn durch den Strafverteidiger stellen lassen.

Es sollte dabei der Name des Verteidigers benannt werden, um eine gerichtliche Auswahlmöglichkeit auszuschließen. Die gerichtliche Auswahl orientiert sich leider allzu häufig an Kriterien wie etwa, ob der Verteidiger als ‚pflegeleicht‘ gilt. Der Beschuldigte selbst sollte aber darauf achten, dass er einen Verteidiger hat, der nicht nur das Honorar eines Pflichtverteidigers verdient, sondern auch den Namen Verteidiger verdient.


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