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Was macht ein Pflichtverteidiger?
Die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers ist grundsätzlich diejenige, die auch sonst ein Verteidiger ausübt.
Zunächst wird ein erstes Gespräch mit dem Beschuldigten geführt. Dies ist wie eine Anamnese beim Arzt. Es muss Befund erhoben werden über sämtliche Umstände, die eine Rolle spielen können, die Person wie die Sache betreffend.
Im Anschluss daran werden die Ermittlungsbehörden angeschrieben und die Gewährung von Akteneinsicht beantragt. „Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen“ (§ 147 Abs. 1 StPO).
Mit Erhalt der Akteneinsicht besteht grundsätzlich Informationsgleichstand. Man ist sozusagen auf Augenhöhe mit den Strafverfolgungsbehörden, weiss dasjenige, was auch dort bekannt ist. Damit kann verteidigt werden.
Dem Beschuldigten selbst ist grundsätzlich anzuraten, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Und dies vollständig. Ein sogenanntes Teilschweigen kann nach der Rechtsprechung negativ ausgelegt werden. Man kann daraus Rückschlüsse ziehen zum Nachteil des Beschuldigten. Ein vollständiges Schweigen hingegen kann nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Es ist schlicht sein gutes Recht.
Der Pflichtverteidiger hingegen kann sich äußern. Seine Äußerungen sind grundsätzlich nicht dem Beschuldigten zuzurechnen. Damit hat er die Möglichkeit, ohne dass dies dem Beschuldigten angelastet werden kann, in qualifizierter Weise auf die Einstellung des Verfahrens zu dringen. Voraussetzung für eine Anklageerhebung ist ein hinreichender Tatverdacht. Dies bedeutet eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung verurteilt wird.
Aufgabe des Pflichtverteidigers ist es, diesen Wind – falls möglich – der Staatsanwaltschaft aus den Segeln zu nehmen. Glaubt man dort, man erleide vor Gericht mit der Anklage Schiffbruch, wird Anklage erst gar nicht erhoben.
Voraussetzung für entsprechende Ausführungen des Pflichtverteidigers sind umfassende Aktenkenntnis und insbesondere auch umfassende Kenntnis dessen, was der Beschuldigte selbst weiß.
Der Beschuldigte sollte gegenüber dem Verteidiger seines Vertrauens unbedingt wahrheitsgemäße Angaben machen. Wir nennen das schon einmal: ‚Die Wahrheit ist ein Wert an sich.‘ Man ist ohnehin in der schwächeren Position gegenüber den mit Machtbefugnissen ausgestatteten Strafverfolgungsbehörden.
Um so wichtiger ist es, mit dem ‚Schwert der Wahrheit‘ zu kämpfen. Dies beinhaltet nicht eine Aufgabe des Schweigerechts des Beschuldigten. Es geht vielmehr etwa darum, zu ersehen, welche Sachverhaltsalternativen auch möglich sind, die eine andere (und damit günstigere) Bewertung naheliegend erscheinen lassen können.
So stellt sich etwa die Frage, ob tatsächlich Täterschaft oder vielleicht lediglich eine Beihilfehandlung vorliegt, ob ein Delikt vollendet wurde oder lediglich ein Versuch oder sogar nur eine straflose Vorbereitungshandlung naheliegend ist.
Welche schuldmindernden Umstände bestanden zur Tatzeit, etwa Beeinträchtigungen durch Alkohol, Drogen, Medikamente, psychische Einschränkungen. Schuldig kann nur gesprochen werden, wer auch tatsächlich schuldhaft gehandelt hat. Fehlt es an der Schuld, so wie das Gesetz es sagt, dass also entweder jemand nicht in der Lage war, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen oder er konnte zwar dieses Unrecht einsehen, besass aber nicht die Fähigkeit, nach einer entsprechenden Einsicht zu handeln, dann handelte er ohne Schuld. Eine Strafe darf dann nicht folgen. Ist diese Fähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, ist die Strafe jedenfalls zu mildern.
Besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht eines Angehörigen? Kann man durch positive Umstände ein sogenanntes Nachtatverhalten an den Tag legen, das sich günstig auswirken kann?
Solche Umstände – und viele mehr – zu klären und ggf. (an geeigneter Stelle und in zutreffender Form) vorzubringen, ist wesentlicher Inhalt der Tätigkeit des Pflichtverteidigers.
Der Pflichtverteidiger ist ein Dolmetscher, der dem Beschuldigten die Welt der Strafverfolgungsbehörden und die Welt des Gerichts erklärt und gegebenenfalls dies auch schon einmal umgekehrt machen wird, im Einvernehmen mit seinem Mandanten. Ein Pflichtverteidiger nimmt die Ängste und Befürchtungen, objektiviert und erklärt, so dass die Dinge nachvollziehbar sind. Dies in angemessener Sprache, um denjenigen, mit dem er spricht, dort abzuholen, wo er steht. Das Wichtigste dabei: die Haltung. Die richtige Haltung, die bedeutet: Auch ich könnte dort auf dem Stuhl des anderen sitzen. Auch ich möchte dann, dass dort jemand ist, der sich so verhält, wie ich mich jetzt verhalte. Das, aus unserer Sicht, ist Haltung und Verhalten, also Denken und Tun eines Pflichtverteidigers, wie es sein soll.
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