Anwaltskanzlei Schäfer – Fachanwälte für Strafrecht

Unterbringung nach § 63 StGB

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht

Fachanwalt/ Fachanwältin für Strafrecht in Berlin und bundesweit seit 2001 bzw. 2008

Telefon: 030/ 217 55 22 – 0

Unterbringung nach § 63 StGB

ein Fall der Pflichtverteidigung?

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Unterbringung nach § 63 StGB

Fallbeispiele:

Geht es um die Überprüfung der Unterbringung, die im Fall des § 63 StGB einmal jährlich stattzufinden hat (vgl. § 67d StGB), ist dem Untergebrachten ein Rechtsanwalt für die Anhörung als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diesen Anwalt, Ihren Verteidiger, können Sie sich jeweils jedes Jahr selbst aussuchen. Dies sollten Sie auch tun, damit es nicht der Verteidiger des Gerichts, sondern Ihr Verteidiger ist.

Fallbeispiel:

Ein Wechsel des Pflichtverteidigers im laufenden Vollstreckungsjahresabschnit nach einer Beiordnung ist kaum möglich, allenfalls bei Nachweis der vollständigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses statthaft.

Wenn der Untergebrachte sich nicht ausreichend auf deutsch verständigen kann bzw. die deutsche Sprache nicht hinreichend spricht, kann für die Durchführung der notwendigen Verteidigergespräche ein Dolmetscher beigeordnet werden.

Doch auch bereits zuvor, wenn also erst noch im Sicherungsverfahren darüber entschieden wird, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 63 StGB angeordnet werden soll, liegt grundsätzlich ein Fall der Pflichtverteidigung, also der notwendigen Verteidigung vor.

Fallbeispiel:

Das Sicherungsverfahren (§ 413 StPO) wird von der Staatsanwaltschaft eingeleitet, wenn nach dem Ermittlungsergebnis wegen Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit die Anordnung der Unterbringung z. B. nach § 63 StGB zu erwarten ist. Anstelle der Anklageschrift wird die sogenannte Antragsschrift verfasst, die formal aber die Anforderungen einer Anklageschrift erfüllen muss. Nach § 126a StPO kann im Sicherungsverfahren auch die einstweilige Unterbringung durch Erlass eines Unterbringungsbefehls angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen wurde und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird. Der Unterbringungsbefehl ist das Gegenstück zum Haftbefehl, die einstweilige Unterbringung das Gegenstück zur Untersuchungshaft (U-Haft).

Hat das Gericht festgestellt, dass eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, dem Maßregelvollzug an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass aufgrund seines Zustandes die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten zu erwarten und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Für die Feststellung muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Bereits im Vorverfahren soll dem Gutachter Gelegenheit dazu gegeben werden, das in der Hauptverhandlung zu erstattende Gutachten vorzubereiten, wenn mit der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechnen ist (§ 80a StPO).

Bei der Unterbringung nach § 63 StGB geht es um viel mehr als bei einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, da die Dauer der Maßregel zeitlich nicht befristet ist. Sie wird in der Regel auch vor einer etwa verhängten Freiheitsstrafe (sogenannte Begleitstrafe) vollstreckt (§ 67 StGB).

Das Sicherungsverfahren wird vor dem Landgericht durchgeführt. Die Überprüfung der Unterbringung findet ebenfalls vor dem Landgericht (Strafvollstreckungskammer) statt. In regelmäßigen Abständen, die das Gesetz vorschreibt, ist für die Überprüfung ein Gutachten einzuholen (§ 463 StPO). § 463 Abs. 4 S. 8 StPO bestimmt, dass dann auch ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Der Sachverständige wird durch das Gericht beauftragt, ggf. kann auf die Auswahl des Sachverständigen Einfluss genommen werden.

Je länger die Unterbringung andauert, umso höher werden die Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung. Hier spielt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine wichtige Rolle. Aber auch das Stufenkonzept, welches überall im Maßregelvollzug in Deutschland angewendet wird und regelmäßig erfolgreich durchlaufen werden muss, um die Freiheit wieder erlangen zu können.

Bevor also die Maßregel für erledigt erklärt bzw. die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt wird, muss man auf die nächsthöhere Ebene mit der entsprechenden Lockerungsstufe und wird da für einige Zeit erprobt. Läuft alles gut, dann geht es weiter voran. Wenn nicht, bleibt man auf dieser Stufe stehen und stecken und vielleicht wird man wieder zurückgestuft. So ist das. Leider. Überall.

Das Stufenkonzept ist seit langem in ganz Deutschland erprobt. Dieses wird durchgeführt, weil es sich bewährt hat. Viele haben gemeint, sie schaffen gleich den großen Sprung, also zwei Stufen auf einmal z. B. Bei vielen klappte das dann aber auch nicht. Da fing es dann wieder von ganz unten an. Es gab Rückfälle usw. Dies gilt es zu vermeiden.

Viele im Maßregelvollzug Untergebrachte sind der Auffassung, irgendwann komme ich raus – auf Verhältnismäßigkeit. So einfach ist das leider nicht. Maßregelvollzug ist so ähnlich wie Schule. Da gibt es Zeugnisse, hier die Stellungnahmen des Vollzuges. Diese sind genau anzuschauen, durchzulesen, abzugleichen mit den eigenen Wertungen und dringend zu beachten.

Wir sagen immer: Ich bin der Trainer, Du bist der Sportler. Das Gericht will nicht sehen, was wir als Anwalt und Verteidiger können, sondern will sehen, was Sie in der Lage sind zu leisten und inwiefern es bei Ihnen eine Entwicklung in die richtige Richtung gegeben hat. Dabei helfen wir.

Wir legen den Finger in die Wunde, wenn es beim Vollzug hapert oder bei Gericht. Aber wir machen auch bei Ihnen deutlich, wenn das Verhalten nicht optimal ist.

Das Ziel: In möglichst kurzer Zeit den Maßregelvollzug zu durchlaufen und zu beenden.

Ist die Maßregel für erledigt erklärt oder deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden, gilt es bei schwierigen Umständen eine Krisenintervention oder den Widerruf der Maßregelaussetzung zu vermeiden

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