Anwaltskanzlei Schäfer – Fachanwälte für Strafrecht

Straferwartung (Freiheitsstrafe)

Rechtsanwalt Georg C. Schäfer
Fachanwalt für Strafrecht
Rechtsanwältin Sarah Kroll
Fachanwältin für Strafrecht

Fachanwalt/ Fachanwältin für Strafrecht in Berlin und bundesweit seit 2001 bzw. 2008

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Straferwartung (Freiheitsstrafe) – ein Fall der Pflichtverteidigung?

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Straferwartung (Freiheitsstrafe)

Unter dem Stichwort der „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ (vgl. 140 Abs. 2 StPO, sogenannte Generalklausel) führt die Straferwartung der zu erwartenden Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr grundsätzlich dazu, dass die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich ist.

Dies ist dann ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung).

Die Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, die immer einen Fall der Pflichtverteidigung darstellt, kann unter verschiedenen Aspekten gegeben sein.

Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Tatvorwurf in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ein sogenanntes Verbrechen zum Gegenstand hat. Hier hat bereits der Gesetzgeber beschlossen, dass derartige Taten mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden sind (§ 12 Abs. 1 StGB). Dies im Unterschied zu sogenannten Vergehen, die eine geringere Mindeststrafe aufweisen (§12 Abs. 2 StGB).

Auch in Fällen, in denen eine Gesamtstrafe gebildet werden soll, kann ggf. die Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe erfüllt werden.

Drohen sonstige schwerwiegende Nachteile, wie z. B. ein Bewährungswiderruf, kann im Zusammenspiel mit dem laufenden Ermittlungsverfahren, ebenfalls eine zu verbüßende Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohen und einen Fall der Pflichtverteidigung begründen.

Insgesamt gilt: Zu beachten ist, dass es sich nicht um starre Grenzen handelt. So kann auch ggf. trotz der erwarteten Freiheitsstrafe von unter einem Jahr die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger geboten sein, wenn die Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt ist bzw. die Sach- oder Rechtslage schwierig erscheint. Je mehr Kriterien – wenn auch nicht in vollem Maße – erfüllt sind, umso eher liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung) vor, umso eher also besteht ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Soll im Strafbefehlsverfahren eine Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt werden, ist auch dies ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 408b StPO).

Immer gilt: man achte darauf, selbst den Verteidiger konkret zu benennen und dessen Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen (oder durch diesen beantragen zu lassen). Nur so erhalte ich den Verteidiger meiner Wahl. Und nicht denjenigen Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts, nicht aber unbedingt mein Vertrauen geniesst.

Fallbeispiel:


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